vom 12. Juni 1974
(Revidiert am: 22. Januar 1980, 24. April 2001 und 2. Mai 2006)
Die Freisinnig-demokratische Partei der Stadt Burgdorf ist eine Sektion der Freisinnig-demokratischen Partei des Kantons Bern, deren Grundsätze und Programm sie anerkennt.
Zweck der Sektion ist die Sammlung aller auf dem Boden einer demokratischen und freiheitlich-liberalen Politik stehender Bürger und Bürgerinnen von Burgdorf und Umgebung zu gemeinsamer verantwortungsbewusster politischer Tätigkeit in Gemeinde, Kanton und Bund.
Zweck der Sektion ist die Sammlung aller auf dem Boden einer demokratischen und freiheitlich-liberalen Politik stehender Bürger und Bürgerinnen von Burgdorf und Umgebung zu gemeinsamer verantwortungsbewusster politischer Tätigkeit in Gemeinde, Kanton und Bund.
Mitglieder können alle Personen mit Wohnsitz im Kanton werden, welche das 16. Altersjahr vollendet haben und die in Art. 2 niedergelegten Grundsätze anerkennen. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
Ehrenmitglieder können durch die Parteiversammlung ernannt werden.
Die Mitgliedschaft geht verloren durch Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung hat schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Der Ausschluss wird durch die Parteiversammlung beschlossen.
Es können auch Nichtmitglieder (insbesondere die Jungfreisinnigen), die mit den Zielen und Grundsätzen der Partei einig gehen, in angemessener Weise an der Parteitätigkeit teilnehmen.
Die Organe sind:
a) die Parteiversammlung
b) der Vorstand
c) der leitende Ausschuss
d) die Rechnungsrevisoren
Die Parteiversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Sie wird vom Vorstand oder vom leitenden Ausschuss einberufen und muss auch stattfinden, wenn ein Zehntel aller Mitglieder dies verlangt.
Ihr steht zu:
a) die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Festsetzung der Jahresbeiträge
b) die Wahl der Parteipräsidentin / des Parteipräsidenten, des Vorstandes, der Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren, und der Delegierten der Kreispartei und der Kantonalpartei
c) die Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Volkswahlen
e) die Besprechung und Beschlussfassung über die Haltung der Partei in allen sie berührenden Fragen
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Parteiversammlung tritt als ordentliche Hauptversammlung im ersten Halbjahr des Jahres zusammen.
Wahlen finden offen statt, wenn nicht ein Drittel der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer geheime Wahlen beschliesst.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
der Parteipräsidentin / dem Parteipräsidenten
der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten
der Sekretärin / dem Sekretär
der Kassierin / dem Kassier
und mindestens drei Beisitzerinnen / Beisitzern
Von Amtes wegen gehören dem Vorstand an:
die Mitglieder der freisinnigen Fraktion des Stadtrates und des Gemeinderates
der kantonalen oder eidgenössischen Legislative oder Exekutive angehörende Sektionsmitglieder
eine Vertretung der Jungfreisinnigen
Die Präsidentin / der Präsident und die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Für die von Amtes wegen dem Vorstand angehörenden Behördenmitglieder fällt mit der Beendigung ihres Mandates auch die Mitgliedschaft im Vorstand dahin. Die Frauen sind im Vorstand angemessen vertreten.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen besondere Aufgaben zuweisen.
Der Vorstand bereitet die Geschäfte der von ihm einberufenen Parteiversammlung vor und genehmigt das Tätigkeitsprogramm. Er behandelt die Stadtratsgeschäfte, sofern diese nicht einer Parteiversammlung unterbreitet werden.
Er nimmt zu allen die Partei berührenden Fragen Stellung und stellt die Wahlvorschläge auf, die nicht in die Kompetenz der Parteiversammlung fallen.
Der Vorstand muss einberufen werden, wenn 5 Mitglieder es verlangen.
Der leitende Ausschuss besteht aus:
der Parteipräsidentin / dem Parteipräsidenten
der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten
der Sekretärin / dem Sekretär
der Kassierin / dem Kassier
der Fraktionssprecherin / dem Fraktionssprecher
den Vertreterinnen / Vertretern des Gemeinderates
der / dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
einer Vertreterin / einem Vertreter der Geschäftsprüfungskommission
Die Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Hauptversammlung Bericht. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Die finanziellen Mittel der Sektion werden beschafft durch:
a) die ordentlichen Jahresbeiträge der Mitglieder
b) freiwillige Zuwendungen
c) Zuwendungen von Gönnerinnen, Gönnern, Sympathisantinnen und Sympathi
santen
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Beiträge werden jährlich von der Hauptversammlung festgelegt.
Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet einzig das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereines ist ausgeschlossen; Für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.
Zur Revision dieser Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Parteiversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Für einen Auflösungs- oder Fusionsbeschluss der Parteisektion sowie für die Revision von Art. 14 dieser Statuten ist eine Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder erforderlich.
Die Statuten wurden am 12.2.1974 festgesetzt und am 22.1.1980, am 24.4.2001 und am 2. Mai 2006 revidiert. Die revidierten Statuten treten nach Genehmigung durch die ordentliche Hauptversammlung vom 2. Mai 2006 und nach der Genehmigung durch die Geschäftsleitung der Kantonalpartei in Kraft.
Freisinnig-demokratische Partei der Stadt Burgdorf
Der Präsident: Martin Kolb
Der Sekretär : Michael Ritter